Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan, welcher den Anforderungen des § 6 ThürGemHV entspricht, beizufügen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Vermögensplan§ 16 Finanzplanung →