(1)
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen.
(2)
Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang. Die allgemeinen Bestimmungen, die Bestimmungen über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.