Jurafuchs

§ 11

ThürAVO
Rechnungswesen
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2016-04-28
(1)
Das Rechnungswesen der kommunalen Anstalt umfasst
1.
eine Planung, die sich aus dem Wirtschaftsplan und der Finanzplanung zusammensetzt,
2.
eine Buchführung mit einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, auf deren Grundlage eine Kosten- und Leistungsrechnung erstellt werden kann,
3.
Zwischenberichte,
4.
einen Jahresabschluss sowie
5.
einen Lagebericht.
(2)
Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat die kommunale Anstalt ein Vorstandsmitglied für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich.
(3)
Für die Abwicklung der Zahlungen und die Verwaltung der Zahlungsmittel und Wertgegenstände richtet die kommunale Anstalt eine Kasse ein.
(4)
Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein.

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