(1)
Soweit auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung Anwendung.
(2)
Soweit auf die Formblätter nach den Anlagen der Thüringer Eigenbetriebsverordnung verwiesen wird, sind diese in der auf die kommunale Anstalt angepassten Form entsprechend zu verwenden.