Jurafuchs

§ 4

ThürAVO
Verschwiegenheitspflicht
Allgemeines
Stand 2016-04-28
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands der kommunalen Anstalt haben über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.

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