(1)
§ 285 Nr. 8 und 29 sowie § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. Die in § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches genannten Angaben sind entsprechend für die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats zu machen; die Angaben nach § 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches jedoch nur, soweit es sich um Leistungen der kommunalen Anstalt handelt.
(2)
In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen auf Formblättern nach den Anlagen 4 und 5 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung aufzustellen.