Jurafuchs

§ 24

ThürAVO
Aufstellung, Behandlung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2016-04-28
(1)
Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der erforderlichen Prüfungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(2)
Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. Dabei werden auch
1.
die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,
2.
die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
3.
die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und
4.
die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags

geprüft. Der Lagebericht ist auch darauf zu prüfen, ob § 23 Satz 3 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage der kommunalen Anstalt erwecken.

(3)
Die Prüfung nach Absatz 2 und eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 ThürKO erforderliche örtliche Rechnungsprüfung beziehungsweise die Abschlussprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG haben der Vorlage an den Verwaltungsrat vorauszugehen. Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss alsbald fest und beschließt in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Vorstands. Gleichzeitig beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlusts.
(4)
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist in der nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 geregelten Form öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung an sieben aufeinanderfolgenden Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

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