(1)
Die kommunale Anstalt ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten, dessen Höhe die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der kommunalen Anstalt gewährleistet. Davon ist ein Stammkapital zu bilden, dessen Höhe in der Unternehmenssatzung festzusetzen ist.
(2)
Mit der Unternehmenssatzung ist zugleich über die im Zeitpunkt der Gründung der kommunalen Anstalt zu berücksichtigenden Vermögensbestandteile und Schulden im Einzelnen zu beschließen. Bei der Gründung einer kommunalen Anstalt oder der Umwandlung eines Regiebetriebes in eine kommunale Anstalt ist gleichzeitig über einen Ausgliederungsbericht zu beschließen, der die wesentlichen Umstände für die Angemessenheit der zu berücksichtigenden Vermögensbestandteile und Schulden darlegt. Nach dem Entstehen der kommunalen Anstalt ist unverzüglich eine Eröffnungsbilanz im Sinne des § 242 des Handelsgesetzbuches aufzustellen und durch den Verwaltungsrat zu beschließen.