Jurafuchs

§ 14

ThürAVO
Vermögensplan
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2016-04-28
(1)
Der Vermögensplan ist auf dem Formblatt nach Anlage 1 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung vom 6. September 2014 (GVBl. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Er muss mindestens enthalten
1.
alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres,
2.
die Verpflichtungsermächtigungen.
(2)
Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen.
(3)
Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 22 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern. Die §§ 10 und 27 Abs. 2 und 3 ThürGemHV sind entsprechend anzuwenden.
(4)
Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gilt § 27 Abs. 1 ThürGemHV sinngemäß. Die Ausgabenansätze sind übertragbar.
(5)
Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig.
(6)
Über die Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben, die einen in der Unternehmenssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, hat der Verwaltungsrat zu beschließen.

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