(1)
Mit dem Beschluss einer Unternehmenssatzung hat der Gemeinderat zugleich über die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der kommunalen Anstalt zu beschließen. Mit Entstehen der kommunalen Anstalt wird dieser Beschluss als Bestellung nach § 76b Abs. 3 ThürKO wirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Beschluss über die Vereinbarung einer Unternehmenssatzung zur Gründung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG sowie für einen Beschluss über die Vereinbarung einer Änderung der Unternehmenssatzung im Falle des Beitritts nach § 43 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG in Bezug auf die Bestellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend § 44 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 2 ThürKGG.
(2)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Das Nähere regelt die Unternehmenssatzung.
(3)
Der Verwaltungsrat einer gemeinsamen kommunalen Anstalt wird, wenn noch kein vorsitzendes Mitglied gewählt ist, durch die Aufsichtsbehörde, sonst durch das vorsitzende Mitglied, schriftlich einberufen. Die Einladung muss Zeit und Ort der Sitzung sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden.
(4)
Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats vertritt die kommunale Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Vorstandsmitgliedern. Es vertritt die kommunale Anstalt auch, wenn kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.