Das Vermögen einer aufgelösten kommunalen Anstalt geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde über.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 24 Aufstellung, Behandlung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses und des Lageberichts§ 26 Anzuwendende Bestimmungen →