Jurafuchs

§ 21

ThürAVO
Gewinn- und Verlustrechnung
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2016-04-28
(1)
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn die Aufgabe der kommunalen Anstalt keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weitergehenden Gliederung auf einem Formblatt nach Anlage 3 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung aufzustellen.
(2)
Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3)
Kommunale Anstalten mit mehr als einem Betriebszweig haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Gewinn- und Verlustrechnung für jeden Betriebszweig aufzustellen, die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

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