(1)
Die Unternehmenssatzung muss Bestimmungen enthalten über
1.
den Namen der kommunalen Anstalt,
2.
deren Aufgaben,
3.
die Anzahl der Mitglieder des Vorstands,
4.
die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,
5.
die Höhe des Stammkapitals,
6.
die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands, wenn dieser aus mehreren Mitgliedern besteht,
7.
den Geschäftsgang im Verwaltungsrat, insbesondere über dessen Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie die persönliche Beteiligung,
8.
die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats,
9.
die Höhe der Mehrausgaben für Einzelvorhaben, über die der Verwaltungsrat zu beschließen hat (§ 14 Abs. 6), und
10.
die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 ThürKO); für die gemeinsame kommunale Anstalt gilt dies nach Maßgabe des § 44 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 ThürKGG.
(2)
Die Unternehmenssatzung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt muss darüber hinaus Bestimmungen enthalten über
1.
die Träger des Unternehmens (Beteiligte),
2.
den Sitz des Unternehmens,
3.
den Betrag der von jedem Beteiligten auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),
4.
die Festsetzung des Gegenstandes der Sacheinlage und des Betrages der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, sofern Sacheinlagen geleistet werden,
5.
den räumlichen Wirkungskreis, wenn ihr hoheitliche Befugnisse oder das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, übertragen werden,
6.
die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat und
7.
die Übernahme von Beamten und Versorgungsempfängern im Falle ihrer Auflösung, ohne dass ihre bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen.
(3)
Die Satzung kann darüber hinaus insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
Angelegenheiten, in denen der Gemeinderat dem Verwaltungsrat allgemein oder für bestimmte Fälle Weisungen erteilen kann (§ 76b Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 ThürKO),
2.
weitere Fälle, in denen eine Zustimmung des Gemeinderats erforderlich ist (§ 76b Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 ThürKO),
3.
eine Regelung über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen im Sinne des § 1 Abs. 3,
4.
Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber der Gemeinde,
5.
die unverzügliche Unterrichtung über alle wichtigen Angelegenheiten durch den Vorstand nach § 3 Abs. 2,
6.
eine von § 3 Abs. 3 abweichende Regelung der Vertretung der kommunalen Anstalt durch den Vorstand,
7.
eine abweichende Festsetzung des Wirtschaftsjahres (§ 10 Satz 2),
8.
eine abweichende Frist für die Vorlage der Zwischenberichte und über deren Inhalt (§ 18 Satz 2),
9.
die Pflicht, mit einem aus einer gemeinsamen kommunalen Anstalt ausscheidenden Träger eine Auseinandersetzung durchzuführen,
10.
die Regelungen, nach denen mit einem aus der gemeinsamen kommunalen Anstalt ausscheidenden Träger eine Auseinandersetzung stattzufinden hat, und
11.
die Verteilung des Unternehmensvermögens der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Fall der Auflösung.
(4)
Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Ebenso kann er eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.