Jurafuchs

§ 3

ThürAVO
Vorstand
Allgemeines
Stand 2016-04-28
(1)
Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vertrauensvoll und eng zum Wohle der kommunalen Anstalt zusammenzuarbeiten. Für Schäden haften die Mitglieder des Vorstands entsprechend den Bestimmungen des § 46 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 48 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständig für die Geltendmachung ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats.
(2)
Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten und ihm in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben. Näheres kann die Unternehmenssatzung regeln.
(3)
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der kommunalen Anstalt befugt, soweit die Unternehmenssatzung nichts anderes bestimmt.

Meine Notizen

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