(1)
Die Bilanz ist, wenn die Aufgabe der kommunalen Anstalt keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weitergehenden Gliederung auf einem Formblatt nach Anlage 2 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung zu erstellen. § 268 Abs. 1 und 2, die §§ 270, 272 und 274 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. § 253 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches gilt mit der Maßgabe, dass die Abzinsung mit dem Zinssatz erfolgt, wie er bei einer sicheren und ertragbringenden Anlage im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschriften erzielt wird oder erzielt werden kann.
(2)
Das Stammkapital ist mit seinem in der Unternehmenssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.