Jurafuchs

§ 17

ThürAVO
Buchführung und Kostenrechnung
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2016-04-28
(1)
Die kommunale Anstalt führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 19 Abs. 2 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.
(2)
Die Bestimmungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind unbeschadet des Satzes 2 anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet bei der kommunalen Anstalt nur auf Handelsbriefe Anwendung.
(3)
Die kommunale Anstalt hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →