Der Vorstand hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten (Zwischenbericht). In der Unternehmenssatzung können Bestimmungen über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.
§ 18
ThürAVOZwischenberichte
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2016-04-28