Jurafuchs

§ 13

ThürAVO
Erfolgsplan
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2016-04-28
(1)
Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 21 Abs. 1) zu gliedern.
(2)
Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.
(3)
Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, so hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde haben können, ist diese zu unterrichten. Über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen hat der Verwaltungsrat zu beschließen.

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