Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen ist nach § 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 181) in der jeweils geltenden Fassung zu verfahren.
§ 6
ThürAVOVergabe von Aufträgen
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2016-04-28