Jurafuchs

§ 11

KWO LSA
Allgemeine Wahlbezirke
Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahllokale (zu §§ 7 und 16 KWG LSA)
Stand 1994-02-24
(1)
Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Mehrere Ortschaften einer Gemeinde können zu einem Wahlbezirk zusammengefasst werden.
(2)
Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; dabei müssen die Grenzen der Wahlbereiche eingehalten werden. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirkes darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

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