Tritt ein Bewerber eines eingereichten Wahlvorschlages von der Bewerbung zurück (§ 25 Abs. 1 KWG LSA), so unterrichtet der Wahlleiter unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlages.
§ 33
KWO LSARücktritt von Bewerbern
Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (zu §§ 15 und 21 bis 29 KWG LSA)
Stand 1994-02-24