Bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters soll die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 52 geregelt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 52 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen§ 54 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten →