Soweit im Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter (§ 21 Abs. 11 KWG LSA), jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
§ 31
KWO LSAVertrauenspersonen
Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen (zu §§ 15 und 21 bis 29 KWG LSA)
Stand 1994-02-24