Jurafuchs

§ 44

KWO LSA
Eröffnung der Wahlhandlung
Allgemeine Vorschriften
Stand 1994-02-24
(1)
Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er seinen Stellvertreter und die übrigen Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. Falls es erforderlich ist, ersetzt er fehlende Beisitzer durch anwesende Wahlberechtigte (§ 6 Abs. 11), die er ebenfalls nach Satz 1 verpflichtet.
(2)
Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 25 Abs. 7), in dem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses den Vermerk "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden Mitteilung der Gemeinde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 24 Abs. 5 Satz 3 gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(3)
Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

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