Jurafuchs

§ 74

KWO LSA
Einzelne Neuwahl
Teil 7 Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl (zu §§ 44 bis 46 KWG LSA)
Stand 1994-02-24
(1)
Die einzelne Neuwahl soll spätestens fünf Monate nach Eintritt ihrer Voraussetzung stattfinden.
(2)
Die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der einzelnen Neuwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Ist der Tag der einzelnen Neuwahl vom Landkreis bestimmt worden, so unterrichtet dieser auch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.
(3)
Der Wahlleiter macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.
(4)
Für die einzelne Neuwahl nach Auflösung der Vertretung gilt § 21 Abs. 10 KWG LSA entsprechend mit der Maßgabe, daß der letzte Tag vor der Auflösung der Vertretung an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt.
(5)
Für die einzelne Neuwahl nach Neubildung einer Gemeinde oder eines Landkreises gelten folgende Regelungen:
1.
Die für die Zahl der Vertreter maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. Ist für einen Gebietsteil des neuen Wahlgebiets die Einwohnerzahl nicht gesondert festgelegt worden, so ist sie vom Statistischen Landesamt durch einen Annäherungswert zu ermitteln. Das Statistische Landesamt kann diese Aufgabe der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde übertragen.
2.
Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Wahrnehmung der Befugnisse der Organe der Gemeinde (des Landkreises), so beruft die Kommunalaufsichtsbehörde den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Sie macht deren Namen und Anschriften öffentlich bekannt.
3.
Zu Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer des Wahlausschusses sind alle Parteien und Wählergruppen berechtigt, die bei der letzten Wahl in einem Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört, mindestens einen Sitz errungen haben. Ergeben sich nach Satz 1 mehr als sechs Vorschlagsberechtigte, so erhöht sich die Zahl der Beisitzer entsprechend der Zahl der Vorschlagsberechtigten, die dem Wahlleiter bis zum Ablauf der gesetzten Frist einen Beisitzer benennen.
4.
Die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche nach § 7 KWG LSA bestimmt ein besonderer Ausschuß, der nach folgenden Grundsätzen gebildet wird:
5.
Der nach Nr. 4 gebildete Ausschuß wird von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Für die Arbeitsweise des Ausschusses gelten die für den Wahlausschuß maßgebenden Vorschriften.
6.
Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 KWG LSA gilt die Vertretung eines jeden bisherigen Wahlgebiets, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört. Hat ein Wahlgebiet zu bestehen aufgehört, bevor der Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt worden ist, so gilt § 21 Abs. 10 KWG LSA entsprechend mit der Maßgabe, daß der letzte Tag des Bestehens des Wahlgebiets an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt.
7.
Die nach § 29 Abs. 4 KWG LSA maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebietes. Ist für einen Gebietsteil des neuen Wahlgebietes die Stimmenverteilung der letzten Wahl der Vertretung nicht gesondert festgestellt worden, so ist sie vom Statistischen Landesamt durch einen Annäherungswert zu ermitteln; Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Zusammenfassung der Stimmen verschiedener Wählergruppen hat zur Voraussetzung, daß bei der letzten Wahl zwischen ihnen ein organisatorischer Zusammenhang bestand. Satz 2 und 3 ist auch für das Vorschlagsrecht der Parteien und Wählergruppen bei der Bildung des in Nr. 4 bezeichneten Ausschusses maßgebend.
(6)
Für die einzelne Neuwahl nach einer Gebietsänderung, die nicht mit der Neubildung einer Gemeinde oder eines Landkreises verbunden ist, gilt Absatz 5 Nrn. 1, 3 bis 5, 6 Satz 1 und Nr. 7 entsprechend. Absatz 5 Nrn. 4 und 5 entfällt, wenn der Gebietsänderungsvertrag eine andere Regelung über die Zuständigkeit für die Bildung der Wahlbereiche enthält.
(7)
Für die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei oder deren Widerruf im Zusammenhang mit einer einzelnen Neuwahl gilt § 32 entsprechend. Trifft der Landeswahlleiter die Feststellung allein (§ 46 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA), so teilt er sie der betroffenen Vereinigung und dem Wahlleiter mit. Gilt die Anerkennung als Partei auch für künftige einzelne Neuwahlen, so macht er sie außerdem öffentlich bekannt. Für den Widerruf einer Anerkennung als Partei bedarf es eines Beschlusses des Landeswahlausschusses, wenn dieser die zu widerrufende Feststellung getroffen hat.
(8)
Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

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