Jurafuchs

§ 91

KWO LSA
a Übergangsvorschriften
Teil 10 Schlußvorschriften
Stand 1994-02-24
(1)
Für Direktwahlen, die gemäß § 69a Abs. 3 KWG LSA nach den Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und des Kommunalverfassungsgesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209) durchzuführen sind, bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt geltenden Vorschriften maßgeblich.
(2)
Für Direktwahlen, die vor dem 9. Juni 2024 stattfinden, findet § 39 Abs. 2 in Bezug auf das Erfordernis zur Einreichung der Anlagen 6 und 9b keine Anwendung.

Meine Notizen

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