Jurafuchs

§ 60

KWO LSA
Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln
Teil 6 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (zu §§ 36 bis 43 KWG LSA)
Stand 1994-02-24
(1)
Ein Stimmzettel ist ungültig,
1.
wenn er nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
2.
wenn er bei der Wahl zu einer Vertretung mehr als drei Kennzeichnungen oder bei der Bürgermeister-, Ortsvorsteher- oder Landratswahl mehr als eine Kennzeichnung enthält,
3.
wenn er, weil der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,
4.
wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
5.
wenn er keine Kennzeichnung enthält.
(2)
Auf einem an sich gültigen Stimmzettel ist eine einzelne Stimmabgabe ungültig, wenn nach der Art der Kennzeichnung eines Bewerbers der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.
(3)
Bei der Briefwahl gelten folgende ergänzende Regelungen:
1.
Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn
2.
Enthält der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel derselben Wahl, so gilt folgendes:
3.
Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die der Wähler wahlberechtigt ist.
4.
Ist ein Wähler bei verbundenen Wahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt und enthält sein Stimmzettelumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel, so gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →