Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Gemeinden.
§ 83
KWO LSAHilfskräfte und Hilfsmittel
Teil 10 Schlußvorschriften
Stand 1994-02-24