Jurafuchs

§ 42

KWO LSA
Wahlurnen
Allgemeine Vorschriften
Stand 1994-02-24
(1)
Die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.
(2)
Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.
(3)
Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleine Wahlurnen verwendet werden.
(4)
Die Wahlurnen werden von der Gemeinde beschafft.

Meine Notizen

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