(1)
Die Gemeinde veranlaßt am 13. Tage vor der Wahl die Leitungen
1.
der Einrichtungen, für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind,
2.
der Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,
die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes eingetragen sind, darauf hinzuweisen,
a)
daß Wahlberechtigte, die in den Wählerverzeichnissen des für die Einrichtung zuständigen Wahlbereiches geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
b)
daß Wahlberechtigte, die in anderen Wahlbereichen wahlberechtigt sind, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem zuständigen Wahlbereich ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
(2)
Die Gemeinde veranlaßt spätestens am 13. Tage vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldaten, die außerhalb der Gemeinde wohnen, im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen.
(3)
Die Gemeinde fordert spätestens am 8. Tage vor der Wahl von den Leitungen der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, in der Einrichtung wählen wollen und nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes eingetragen sind. Sie stellt für diese Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.