Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluß an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstandes außer dem Gemeindewahlleiter anderen Stellen nicht mitgeteilt werden.
§ 65
KWO LSABekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses
Teil 6 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (zu §§ 36 bis 43 KWG LSA)
Stand 1994-02-24