Jurafuchs

§ 8

KWO LSA
Neubesetzung von Wahlämtern
Teil 2 Wahlorgane und Wahlehrenämter (zu §§ 9 bis 13 KWG LSA)
Stand 1994-02-24
(1)
Wird ein Wahlausschußbeisitzer, dessen Vertreter oder ein Wahlvorstandsmitglied als Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson oder als stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags benannt, so ist das Wahlehrenamt unverzüglich neu zu besetzen.
(2)
Das Amt des Wahlleiters oder seines Stellvertreters ist neu zu besetzen, wenn der Inhaber des Amtes als Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson oder als stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags benannt wird.
(3)
Verbundene Wahlen gelten im Hinblick auf die Absätze 1 und 2 als einheitliche Wahl.

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