Jurafuchs

§ 7

KWO LSA
Beweglicher Wahlvorstand
Teil 2 Wahlorgane und Wahlehrenämter (zu §§ 9 bis 13 KWG LSA)
Stand 1994-02-24
(1)
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände einsetzen. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes oder seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern des Wahlvorstandes.
(2)
Der Gemeindewahlleiter kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirkes mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Wahlbereiche, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des jeweiligen Wahlbereiches eingesetzt werden.

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