Hat ein Wahlberechtigter nach § 22 Abs. 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Der Vermerk wird bis zum Abschluß des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde, nach diesem Zeitpunkt durch den Wahlvorsteher eingetragen.
§ 27
KWO LSAVermerk im Wählerverzeichnis
Wahlscheine (zu § 20 KWG LSA)
Stand 1994-02-24