(1)
Die Ergänzungswahl findet spätestens fünf Monate nach Feststellung ihrer Voraussetzungen (§ 42 Abs. 5 Satz 4 des Kommunalverfassungsgesetzes) statt.
(2)
Der Wahlleiter macht den Tag der Ergänzungswahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.