Jurafuchs

§ 14

KWO LSA
Anlegung und Führung des Wählerverzeichnisses
Wählerverzeichnis (zu §§ 18 und 19 KWG LSA)
Stand 1994-02-24
(1)
Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) an und führt dieses fort. Gehört die Gemeinde einer Verbandsgemeinde an, legt diese das Wählerverzeichnis an und führt dieses fort. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt.
(2)
Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält die erforderliche Zahl an Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen.
(3)
Die Gemeinde sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →