(1)
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die kein Wahllokal außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, sollen bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke gebildet werden. § 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
Mehrere Einrichtungen können innerhalb der Wahlbereichsgrenzen zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3)
Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.