Jurafuchs

§ 12

KWO LSA
Sonderwahlbezirke
Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahllokale (zu §§ 7 und 16 KWG LSA)
Stand 1994-02-24
(1)
Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die kein Wahllokal außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, sollen bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke gebildet werden. § 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)
Mehrere Einrichtungen können innerhalb der Wahlbereichsgrenzen zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3)
Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.

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