Der Landkreis erstattet den zu seinem Wahlgebiet gehörenden Gemeinden im Rahmen des § 54 Abs. 3 KWG LSA die Kosten der Kreiswahl, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.
§ 87
KWO LSAErstattung von Wahlkosten
Teil 10 Schlußvorschriften
Stand 1994-02-24