Die Beamten des Landtages sind Beamte des Landes. Sie werden vom Präsidenten des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Landtages ist der Präsident des Landtages.
§ 106
LBGBeamte des Landtages
Politische Beamte, Beamte des Landtages, des Landesrechnungshofes und Beamte an Hochschulen
Stand 2024-06-21