Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit nach Maßgabe der versorgungsrechtlichen Vorschriften voraus.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 43 Ärztliche Untersuchung, Übermittlung ärztlicher Daten, Gendiagnostik§ 45 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze →