Für den Mutterschutz und die Elternzeit gelten die Rechtsvorschriften für Bundesbeamte entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 70 Arbeitsschutz, Jugendarbeitsschutz§ 72 Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis →