Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Das Nähere sowie Ausnahmen von Satz 1 und 2 für laufbahnangehörige Ämter regeln die Laufbahnvorschriften.
§ 6
LBGStellenausschreibung
Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis
Stand 2024-06-21