Jurafuchs

§ 6

LBG
Stellenausschreibung
Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis
Stand 2024-06-21
Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Das Nähere sowie Ausnahmen von Satz 1 und 2 für laufbahnangehörige Ämter regeln die Laufbahnvorschriften.

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