Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von sonstigen Leistungen des Dienstherrn gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie die §§ 12 und 13 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes entsprechend. Sonstige Leistungen sind Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht zur Besoldung und nicht zur Versorgung gehören.
§ 65
LBGVerzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2024-06-21