Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 120 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe§ 122 Beamte auf Zeit →