Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die zur Durchführung des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses Ministerium.
§ 132
LBGVerwaltungsvorschriften
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2024-06-21