Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Ministerium.
§ 113
LBGDienstkleidung
Polizeivollzugsdienst
Stand 2024-06-21