(1)
Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 31 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes ist nur dann zulässig, wenn aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis vorbehalten bleiben sein.
(2)
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand muss innerhalb eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden.