Für die Beamten des Landesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit das Landesrechnungshofgesetz nichts anderes vorsieht. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder und der anderen Beamten des Landesrechnungshofes ist der Präsident des Landesrechnungshofes.
§ 107
LBGBeamte des Landesrechnungshofes
Politische Beamte, Beamte des Landtages, des Landesrechnungshofes und Beamte an Hochschulen
Stand 2024-06-21