Jurafuchs

§ 32a

LBG
Entlassung durch Verwaltungsakt
Entlassung, Verlust der Beamtenrechte
Stand 2024-06-21
Außer in den in § 23 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen ist ein Beamter auch zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Parlamentes eines anderen Landes ist und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde gesetzten Frist sein Mandat niederlegt.

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