Die Frist, innerhalb derer Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.
§ 47
LBGEinstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Körperschaften
Ruhestand, einstweiliger Ruhestand
Stand 2024-06-21